Sie erhalten in der Abrechnung eine Gutschrift, wenn sich für das abgerechnete zurückliegende Jahr ein Überschuss ergibt. Wenn im laufenden Abrechnungsjahr Kostensteigerungen bekannt sind, die zu einer Nachzahlung führen können, sind trotz einer Gutschrift im Vorjahr erhöhte Vorauszahlungen gerechtfertigt. In diesen Fällen informieren wir Sie rechtzeitig vorher.